Shopbetreiber aufgepasst: Ab dem 4.8.2011 gibt es eine neue Widerrufsbelehrung für den Online-Handel. Was sich ändert und was zu tun ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw.
Der Grund für die erneute Anpassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung durch den Gesetzgeber war die bisher gültige deutsche Regelung zum Wertersatz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte diese in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 als europarechtswidrig moniert (Az.: C-489/07). Die Regelung sah vor, dass ein Kunde allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung während der Widerrufsfrist zahlen muss. Dieser generelle Wertersatz ging dem EuGH zu weit.
Stattdessen müssen sie künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf der Kunde z.B. eine Videokamera weiterhin ausprobieren, aber nicht mit in den Urlaub nehmen. Ob er die Kaufsache allerdings tatsächlich „übergebührlich“ genutzt hat, muss ihm der Verkäufer im Streitfall nachweisen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.
Zwar hat der Gesetzgeber den Shopbetreibern diesmal drei Monate Zeit gelassen, um ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu überarbeiten und gegen den alten Belehrungstext in Shop und Auftragsbestätigungs-E-Mails auszutauschen. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf besteht erhöhte Abmahngefahr für veraltete Belehrungstexte.
Daher empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus vom Online-Rechtsservice-Anbieter janolaw die sofortige Neuerstellung, da aufgeschobene Aufgaben leicht in Vergessenheit geraten.
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Dieser Artikel wurde vom Gastautor Dr. Volker Baldus verfasst. Dr. Baldus arbeitet bei unserem Partner Janolaw.
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